Die Grundsatzung der IAO Waldorf Egyesület
Satzung
In der Absicht, den Verein IAO Waldorf zu gründen, gemäß dem Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) sowie des Gesetzes Nr. CLXXV von 2011 über das Vereinigungsrecht, den gemeinnützigen Rechtsstatus sowie die Tätigkeit und Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen (Ectv.) nehmen die Mitglieder die Satzung der Organisation mit folgendem Inhalt an:
I. Angaben zum Verein
Name des Vereins: IAO Waldorf Verein
Abgekürzter Name des Vereins: IAO-Verein
Bezeichnung des Vereins in einer Fremdsprache:
Sitz des Vereins: 2073 Tök, Fő utca 23.
Die Mitgliederliste mit den Namen und Wohnorten der Gründungsmitglieder bildet Anhang Nr. 1 der Satzung.
Adresse der Website des Vereins:
II. Zweck und Tätigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins:
Der Verein ist eine freiwillige und offene gemeinnützige Organisation, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und Einrichtungen zusammenführt, die die kulturellen Impulse der von Rudolf Steiner begründeten Waldorfpädagogik fördern und pflegen. In Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum (Dornach, Schweiz) fördert und entwickelt sie diese Pädagogik und ihre Einrichtungen in Mittel- und Osteuropa sowie in den weiter östlich gelegenen Ländern wissenschaftlich weiter. Zu diesen Einrichtungen zählen: Waldorf-/Rudolf-Steiner-Schulen und -
Kindergärten sowie heilpädagogische Einrichtungen, die dazugehörigen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen sowie verwandte Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam: Einrichtungen), die im Geiste der Waldorfpädagogik arbeiten. Die Förderungen und Maßnahmen für Forschungsprojekte sowie für bestehende oder im Aufbau befindliche Waldorf-Bildungseinrichtungen können für die Mitglieder des Vereins als Mittel zur Selbsthilfe, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung angesehen werden. Hierfür
ist es wünschenswert, dass in den Herkunftsländern der Mitglieder eigene Waldorf-Aktivitäten und ein entsprechendes Engagement vorhanden sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben pflegt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen, Vereinen und Stiftungen, die sich mit anthroposophischer Pädagogik befassen.
2. Tätigkeit des Vereins:
2.1. Der Verein erfüllt unter anderem folgende Aufgaben:
2.1.1. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Waldorfverbänden vertritt der Verein die gemeinsamen Aufgaben, die sich aus der Waldorfpädagogik ergeben, und nimmt Aufgaben der Interessenvertretung und -durchsetzung in den Bereichen Pädagogik, Recht und Wirtschaft wahr.
2.1.2. Koordinations- und Unterstützungsmaßnahmen in den in Punkt 2.1.1 genannten Bereichen: Durch den Verein gewährte Unterstützung richtet sich in erster Linie an Einrichtungen, die sich mit der Waldorfpädagogik befassen oder nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, sowie an Pädagogen, die Pädagogik studieren, lehren oder forschen, insbesondere in Mittel- und Osteuropa sowie in den weiter östlich gelegenen Ländern.
2.1.3. Austausch von Fachkräften und Vermittlung von Mentoring- und Partnerschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins.
2.1.4. Förderung pädagogischer Forschungen auf der Grundlage von Rudolf Steiners Menschenkunde, Vergabe von Forschungsaufträgen, Herausgabe und Verbreitung von Fachmaterialien im pädagogischen Bereich sowie in den Bereichen Unterricht, Lehrerausbildung, Erziehung und Seelsorge sowie Anfertigung von Übersetzungen.
2.1.5 Organisation und Förderung von Fortbildungen im Geiste der Waldorfpädagogik für Lehrer, Pädagogen und Ausbilder (im Folgenden gemeinsam: Lehrer) in den oben genannten Einrichtungen.
2.1.6 Auf Antrag der betroffenen Einrichtungen und in Absprache mit diesen kann der Verein eine unabhängige Expertengruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die pädagogische Qualifikation und die rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte der Einrichtungen zu bewerten sowie pädagogische, rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen in den Einrichtungen durchzuführen. Die Expertengruppe berücksichtigt die Richtlinien des Haager Kreises zur Namensverwendung und stimmt sich in unklaren Fragen mit den Vertretern des Haager Kreises ab.
2.1.7. Auf Anfrage der betroffenen Einrichtungen Beratung und Unterstützung – bei der Gründung und dem Betrieb der Einrichtungen – zur Schaffung der lokalen oder materiellen Voraussetzungen für solche Einrichtungen.
2.1.8. Organisation bildungspolitischer Veranstaltungen in Form von Konferenzen, Kongressen und Fachforen.
III. Allgemeine Regeln für die Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein betreibt keine direkte politische Tätigkeit, seine Organisation ist parteiunabhängig und gewährt diesen keine finanzielle Unterstützung.
IV. Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder des Vereins zahlen als finanziellen Beitrag einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12 Euro, der bei der Gründung innerhalb von 8 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Eintragung danach spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in einer Summe durch Einzahlung in die Kasse des Vereins oder durch Überweisung auf das Bankkonto des Vereins zu entrichten ist.
2. Ein nach der Gründung des Vereins neu beitretendes Mitglied ist verpflichtet, im Jahr des Entstehens des Mitgliedschaftsverhältnisses den zeitanteilig berechneten Betrag des Mitgliedsbeitrags innerhalb von 8 Tagen nach Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses, danach spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durch Überweisung auf die Kasse des Vereins oder das Bankkonto des Vereins zu entrichten.
V. Die Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Organisation ohne Rechtspersönlichkeit werden, die mit den Zielen des Vereins einverstanden ist und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen akzeptiert.
VI. Entstehung des Mitgliedschaftsverhältnisses
1. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht bei der Gründung mit der Eintragung des Vereins. Nach der Gründung des Vereins entsteht die Mitgliedschaft durch die Annahme der Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand einzureichen, der innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Fassung schriftlich und in beglaubigter Form zu übermitteln. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht kein Rechtsmittel. 2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Auf Beschluss des Vorstands können auch andere Organisationen, deren Ziele denen des Vereins ähnlich sind, als ordentliche oder vorläufige Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft dieser Personen entsteht an dem Tag, an dem der Vorstand des Vereins auf schriftlichen Antrag hin über die Aufnahme des Bewerbers entscheidet.
4. Der Vorstand informiert die ordentlichen Mitglieder über Änderungen im Mitgliederbestand. Innerhalb von 10 Tagen nach der elektronischen Benachrichtigung können die ordentlichen Mitglieder Einspruch gegen die Aufnahme des neuen Mitglieds erheben. Im Falle eines Einspruchs wird auf der nächsten Mitgliederversammlung über die Aufnahme abgestimmt. Für die Aufnahme ist eine 70-prozentige Mehrheit erforderlich, und die erste Abstimmung ist gültig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
5. Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins.
6. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
7. Jedes Gründungsmitglied wird bei der Gründung gleichzeitig zum Waldorf-Vertreter seines Landes in der Mitgliederversammlung.
8. Ordentliche Mitglieder können Vertreter der Waldorfbewegung aus den mittel- und osteuropäischen sowie den weiter östlich gelegenen Ländern sein, die seit mindestens 7 Jahren aktiv an der Arbeit der Waldorfbewegung mitwirken. 9. Vorläufige Mitglieder können Personen sein, die in Ländern leben, in denen höchstens zwei Waldorfschulen bestehen oder in denen Bestrebungen für eine qualitativ hochwertige fachliche Arbeit im Bereich der Waldorfpädagogik bestehen, die Waldorfbewegung jedoch noch nicht stark vertreten ist. Solche Mitglieder können eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen, und die Mitgliederversammlung kann ihnen auf Vorschlag des Vorstands die ordentliche Mitgliedschaft gewähren.
10. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Ehrenmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Arbeit der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
11. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personen und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sein, die den Verein unterstützen möchten. Fördermitglieder können mit beratender Stimme an der Arbeit der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
VII. Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Das Mitgliedschaftsverhältnis erlischt:
a./ Durch Austritt des Mitglieds.
b./ Durch den Tod des Mitglieds oder dessen Erlöschen ohne Rechtsnachfolger.
c./ Durch den Ausschluss des Mitglieds.
2. Das Mitgliedschaftsverhältnis kann das Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins beenden. Das Mitgliedschaftsverhältnis erlischt am Tag des Eingangs der Erklärung beim Vorstand.
3. Der Vorstand kann durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
der durch sein Verhalten schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung verstößt.
Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vereinsorgans vom Vorstand durchgeführt. Im Ausschlussverfahren ist das Mitglied in nachweisbarer Weise zur Sitzung des Vorstands einzuladen, mit dem Hinweis, dass seine Abwesenheit trotz ordnungsgemäßer Einladung die Durchführung der Sitzung und die Beschlussfassung nicht verhindert. Ihm ist in der Sitzung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Das Mitglied kann sich in der Sitzung auch durch einen Vertreter vertreten lassen. Der Beschluss über
den Ausschluss des Mitglieds ist schriftlich zu fassen und zu begründen; die Begründung muss die Tatsachen und Beweise enthalten, die dem Ausschluss zugrunde liegen, sowie einen Hinweis auf die Rechtsmittel. Der Vorstand fasst den Beschluss über den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Ausschlussverfahrens und teilt ihn dem betroffenen Mitglied innerhalb von 8 Tagen in nachweisbarer Form mit.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Vorstands, mit dem der Ausschluss ausgesprochen wurde, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung beim Generalversammlung des Vereins Berufung einlegen. Nach Eingang der Berufung muss der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird bei seiner Fassung mündlich verkündet und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 8 Tagen schriftlich in nachweisbarer Form mitgeteilt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
4. Über die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands des Vereins.
5. Die Fördermitgliedschaft erlischt, wenn das Fördermitglied dem Verein drei aufeinanderfolgende Jahre lang keine Unterstützung gewährt.
6. Der Austritt erfolgt fristlos durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins, der dies schriftlich bestätigt.
7. Das austretende Mitglied kann bis zu einem Jahr nach seinem Austritt mit beratender Stimme an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen, jedoch ohne Beitragspflicht.
VIII. Rechte der Mitglieder
1. Ein Mitglied des Vereins ist berechtigt:
a./ an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen
b./ die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
c./ an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben, gemäß der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anmerkungen zu machen
d./ Einsicht in die Unterlagen des Vereins zu nehmen
e./ gewählt zu werden, sofern keine gesetzlich festgelegten Ausschlussgründe vorliegen.
Das Mitglied kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben. Die dem Vertreter erteilte Vollmacht muss in Form einer vollbeweiskräftigen Urkunde schriftlich festgehalten und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung ausgehändigt werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Ehren-, Förder- und vorläufigen Mitglieder des Vereins verfügen über alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts.
IX. Pflichten der Mitglieder
1. Ein Mitglied des Vereins:
a./ darf die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Tätigkeit des Vereins nicht gefährden.
b./ ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis zu dessen Fälligkeit zu entrichten.
c./ ist verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die für ihn geltenden Vorschriften und Bestimmungen der beschlussfassenden Organe einzuhalten.
d./ Er ist verpflichtet, dem Vorstand seine Anschrift innerhalb von 8 Tagen nach einer Änderung mitzuteilen.
X. Die Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins:
a./ Mitgliederversammlung
b./ Vorstand
c./ Ad-hoc-Ausschüsse, Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
3. In den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen:
a) die Änderung der Satzung;
b) die Entscheidung über die Auflösung, den Zusammenschluss und die Aufspaltung des Vereins;
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden;
d) die Verabschiedung des Jahresbudgets und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses – einschließlich des Berichts des Vorstands über die Vermögenslage des Vereins;
f) die Ausübung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem leitenden Amtsträger, sofern dieser in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein steht;
g) die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen, die der Verein mit einem eigenen Mitglied, einem leitenden Amtsträger oder deren Angehörigen abschließt;
h) die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen derzeitige und ehemalige Mitglieder des Vereins sowie gegen leitende Amtsträger;
i) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind.
4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin durch eine schriftlich versandte, nachweisbare Einladung, vorrangig an den Sitz des Vereins, einberufen. Als nachweisbare schriftliche Zustellung gilt beispielsweise die Zustellung per Einschreiben oder mit Rückschein sowie die Zustellung an die E-Mail-Adresse des Mitglieds, sofern die Zustellung bestätigt wird (elektronischer Rückschein).
Wurde die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, kann die Versammlung dennoch stattfinden, wenn mindestens drei Viertel der Teilnahmeberechtigten anwesend sind und einstimmig der Durchführung der Versammlung zustimmen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält den Namen und den Sitz des Vereins, den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte. Die Tagesordnungspunkte sind in der Einladung mindestens so detailliert anzugeben festzuhalten, damit die stimmberechtigten Mitglieder sich eine Meinung bilden können. Die Einladung muss ferner für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung den Ort und den Zeitpunkt der wiederholten Mitgliederversammlung enthalten sowie den Hinweis, dass die wiederholte Generalversammlung hinsichtlich der ursprünglichen Tagesordnungspunkte unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt einberufen wird, der mindestens drei und höchstens fünfzehn Tage nach dem ursprünglichen Termin liegt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf der Website des Vereins zu veröffentlichen.
Innerhalb von drei Tagen nach Zustellung oder Veröffentlichung der Einladung zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder und die Organe des Vereins beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, wobei die Ergänzung zu begründen ist. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Tagen. Der Vorstand kann die Ergänzung der Tagesordnung ablehnen oder dem Antrag stattgeben. Seine Entscheidung sowie im Falle der Annahme die ergänzten Tagesordnungspunkte teilt er den Mitgliedern in jedem Fall spätestens zwei Tage nach der Beschlussfassung in nachweisbarer Form mit. Wenn der Vorstand über den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nicht entscheidet oder den Antrag ablehnt, beschließt die Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Annahme der Tagesordnung gesondert über die Ergänzung der Tagesordnung, wobei über einen Punkt, der nicht ordnungsgemäß auf der Tagesordnung steht, nur dann beschlossen werden kann, wenn mindestens drei Viertel der Teilnahmeberechtigten anwesend sind und einstimmig der Behandlung des nicht auf der Tagesordnung stehenden Punktes zustimmen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn
a./ das Vermögen des Vereins die fälligen Verbindlichkeiten nicht deckt;
b./ der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen; oder
c./ die Erreichung der Vereinsziele gefährdet ist.
In diesen Fällen sind die Mitglieder in der einberufenen Mitgliederversammlung verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Umstände zu ergreifen, die Anlass zur Einberufung gegeben haben, oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die über die abgegebenen Stimmen verfügen, anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei jeder Beschlussfassung zu prüfen.
8. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung ist zunächst die Beschlussfähigkeit festzustellen, d. h. die Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder im Verhältnis zur aktuellen Mitgliederzahl. Vor der Beratung der Tagesordnungspunkte wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer und den Protokollbeglaubiger und, falls erforderlich, den aus zwei Personen bestehenden Stimmenzählausschuss.
9. Über die bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der der Name des Mitglieds sowie – sofern die Satzung die Teilnahme durch einen Vertreter zulässt – der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Vertreters und – sofern die Mitglieder nicht über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügen – die dem Mitglied zustehende Stimmenzahl anzugeben sind. Die Anwesenheitsliste wird durch die Unterschriften des Briefvorsitzenden der Generalversammlung und des Protokollführers beglaubigt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das Folgendes enthält
a) den Namen und den Sitz des Vereins;
b) Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung;
c) die Namen des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, des Protokollführers und des Protokollbeglaubigers;
d) die wichtigsten Ereignisse der Mitgliederversammlung sowie die vorgebrachten Anträge;
e) die Beschlussvorschläge, die Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen sowie die Anzahl der Enthaltungen.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom korrespondierenden Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet und von einem dafür gewählten, anwesenden Mitglied beglaubigt.
10. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen, die bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt wurden. Bei der Beschlussfassung darf nicht abstimmen,
a) von dem der Beschluss eine Verpflichtung oder Haftung befreit oder dem zu Lasten der juristischen Person ein anderer Vorteil gewährt wird;
b) mit dem gemäß dem Beschluss ein Vertrag geschlossen werden soll;
c) gegen den aufgrund des Beschlusses ein Rechtsstreit angestrengt werden muss;
d) dessen Angehöriger, der kein Mitglied des Vereins ist, an der Entscheidung ein Interesse hat;
e) der mit einer anderen an der Entscheidung interessierten Organisation in einer auf Mehrheitsbeteiligung beruhenden Beziehung steht; oder
f) der anderweitig persönlich an der Entscheidung beteiligt ist.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Für die Änderung der Satzung des Vereins sowie für den Zusammenschluss und die Aufspaltung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich.
12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter in der Versammlung mündlich verkündet und den betroffenen Mitgliedern innerhalb von 8 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich und in nachweisbarer Form mitgeteilt, gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Beschlusses auf der Website des Vereins.
Vorstand
13. Der Vorstand ist das aus vier Vorstandsmitgliedern bestehende Leitungsgremium des Vereins, das über alle Angelegenheiten entscheidet, die nicht durch Gesetz oder Satzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
14. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine feste Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Das Mandat der leitenden Amtsträger erlischt:
a./ mit Ablauf der Amtszeit;
b./ durch Abberufung;
c./ durch Rücktritt;
d./ durch den Tod des leitenden Amtsträgers oder dessen erblosen Tod;
e./ durch die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des leitenden Angestellten in dem für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Umfang;
f./ bei Eintritt eines Ausschluss- oder Unvereinbarkeitsgrundes gegenüber dem leitenden Amtsträger.
Der leitende Amtsträger kann sein Mandat jederzeit durch eine an den Verein gerichtete Erklärung, die an einen anderen leitenden Amtsträger des Vereins gerichtet ist, niederlegen. Sofern die Funktionsfähigkeit der juristischen Person dies erfordert, wird der Rücktritt mit der Bestellung oder Wahl eines neuen leitenden Amtsträgers wirksam, andernfalls spätestens am sechzigsten Tag nach der Mitteilung.
15. Leitender Angestellter kann jede volljährige Person sein, deren Geschäftsfähigkeit im für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Umfang nicht eingeschränkt ist. Ist der leitende Angestellte eine juristische Person, so ist diese verpflichtet, eine natürliche Person zu benennen, die die Aufgaben des leitenden Angestellten in ihrem Namen wahrnimmt.
Die für leitende Angestellte geltenden Vorschriften sind auch auf die benannte Person anzuwenden. Der leitende Angestellte ist verpflichtet, seine Führungsaufgaben persönlich wahrzunehmen. Wer wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf kein leitender Angestellter sein, solange er nicht von den mit der Verurteilung verbundenen nachteiligen Folgen befreit ist. Eine Person, gegen die ein Urteil vorliegt, das sie von öffentlichen Ämtern ausschließt, kann kein leitender Angestellter sein (StGB § 61 Abs. 2 Buchstabe i). Eine Person kann kein leitender Angestellter sein, wer rechtskräftig von dieser Tätigkeit ausgeschlossen wurde. Wer durch rechtskräftiges Gerichtsurteil von einer bestimmten Tätigkeit ausgeschlossen wurde, darf während der Dauer des Ausschlusses kein leitender Angestellter einer juristischen Person sein, die die im Urteil genannte Tätigkeit ausübt. Für die in der Entscheidung über den Ausschluss festgelegte Dauer darf niemand leitender Angestellter sein, der von der Tätigkeit als leitender Angestellter ausgeschlossen wurde.
16. Die leitenden Amtsträger des Vereins:
Vorsitzende des Vereins: Nóra Somorjai-Pálvölgyi (Geburtsname der Mutter: Zsuzsanna Patrovits, Wohnort: 2073 Tök, Fő utca 23.)
Stellvertretender Vorsitzender des Vereins: Slavomir Lichvar (Geburtsname der Mutter: Olga Hascakova, Wohnort: 040 18, Vysna Hutka 399, Slowakei)
Weitere Mitglieder des Vorstands:
Katka Kozlova (Wohnort: Stipton 22, Nove Hrady 374 01, Tschechien)
• Mara Svilane (Wohnort: Krisjana Valdemara iela 98, Riga, LV 1013, Lettland)
Die gesetzliche Vertretung des Vereins wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Umfang der Ausübung der Vertretungsbefugnis: allgemein.
Art der Ausübung des Vertretungsrechts: eigenständig.
17. In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen:
a./ die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
b./ die Erstellung der Berichte und deren Vorlage vor der Mitgliederversammlung;
c./ die Erstellung des Jahresbudgets und dessen Vorlage vor der Mitgliederversammlung; d./ die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Fassung und Umsetzung von Beschlüssen über die Verwendung und Anlage des Vermögens, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen; e./ Einberufung der Mitgliederversammlung, Benachrichtigung der Mitglieder und der Organe des Vereins; f./ Festlegung der Tagesordnungspunkte für die vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung; g./ Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Beantwortung von Fragen zum Verein; h./ Führung des Mitgliederverzeichnisses;
i./ Führung der Beschlüsse, der Gründungsurkunden und der sonstigen Bücher des Vereins; j./ Aufbewahrung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins;
k./ die laufende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Auflösung des Vereins und, falls diese eintreten, die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen; und
1./ Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
m./ Entscheidung über alle Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind.
18. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat ab. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin durch eine schriftlich versandte, nachweisbare Einladung, vorrangig an den Sitz des Vereins, einberufen. Als nachweisbare schriftliche Zustellung gilt beispielsweise die Zustellung per Einschreiben oder mit Rückschein sowie die Zustellung an die E-Mail-Adresse des Mitglieds, sofern die Zustellung bestätigt wird (elektronischer Rückschein).
19. Die Einladung zur Vorstandssitzung enthält den Namen und den Sitz des Vereins, den Ort und die Uhrzeit der Vorstandssitzung sowie die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte. Die Tagesordnungspunkte sind in der Einladung so detailliert anzugeben, dass die Vorstandsmitglieder sich eine Meinung bilden können. Vorstandssitzungen können auch online abgehalten werden. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie.
20. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend ist. Drei
Präsidiumsmitglieder anwesend sind, kann ein Beschluss nur einstimmig gefasst werden.
Bei der Beschlussfassung darf nicht abstimmen,
a) von dem der Beschluss eine Verpflichtung oder Haftung befreit oder dem zu Lasten der juristischen Person einen sonstigen Vorteil gewährt;
b) mit dem gemäß dem Beschluss ein Vertrag geschlossen werden muss;
c) gegen den aufgrund des Beschlusses ein Rechtsstreit angestrengt werden muss;
d) dessen Angehöriger, der kein Mitglied des Vereins ist, an der Entscheidung ein Interesse hat; e) der mit einer anderen an der Entscheidung interessierten Organisation in einer auf Mehrheitsbeteiligung beruhenden Beziehung steht; oder
f) der anderweitig persönlich an der Entscheidung beteiligt ist.
21. Der Vorstand verkündet seine Beschlüsse mündlich in der Vorstandssitzung und teilt sie den betroffenen Mitgliedern innerhalb von 8 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich und in nachweisbarer Form mit, gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Beschlüsse auf der Website des Vereins.
22. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Gremien, beispielsweise Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, einsetzen, die im Rahmen der ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben tätig werden.
XI. Ausschüsse, Arbeitsgruppen
Die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse sind Organe des Vereins und verfolgen Ziele, die gemäß der Satzung nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe fallen.
XII. Sonstige Einnahmen
1. Die wirtschaftliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins bilden die Beiträge der Mitglieder, Fördermittel, Spenden sowie etwaige Vermächtnisse.
2. Eventuelle Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt.
XIII. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der ungarischen Steuergesetze.
2. Der Verein handelt im Rahmen seiner Ziele uneigennützig und wird nicht von wirtschaftlichen Interessen geleitet.
3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben aufgrund ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf diese Mittel und sind im Falle ihres Austritts oder der Auflösung des Vereins nicht berechtigt, an der Verteilung der Vereinsmittel teilzuhaben. Der
Verein darf niemanden durch Ausgaben, die nicht mit den Zielen des Vereins in Zusammenhang stehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen begünstigen.
XIV. Schlussbestimmungen
Die Satzung wird in zwei Sprachen, ungarisch und deutsch, herausgegeben. Die beiden Sprachfassungen sind inhaltlich identisch. Bei etwaigen Abweichungen ist die ungarische Fassung der Satzung maßgebend.
Für Fragen, die in der Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) und des Gesetzes CLXXV von 2011 über das Vereinigungsrecht, den gemeinnützigen Rechtsstatus sowie die Tätigkeit und Förderung von zivilgesellschaftlichen Organisationen (Ectv.).
Budaörs, 6. März 2026
Nóra Somorjai
Pálvölgyi Nóra Somorjai-Pálvölgyi Vorsitzende
Beglaubigt in Budaörs am 7. Dezember 2025: Dr. Zsolt Menyhárt, Rechtsanwalt – Kammer-Identifikationsnummer: 36065229 – Anwaltskanzlei Menyhárt